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IBRRS 2018, 1139; VPRRS 2018, 0091
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Beim Teilnahmewettbewerb kann bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden!

VK Bund, Beschluss vom 13.11.2017 - VK 1-117/17

1. Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

2. Der Wortlaut der Vorschrift sieht die Bewerbungs- und die Angebotsfrist als Präklusionsfristen wahlweise ("oder") und nicht sich ausschließend vor.

3. In einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb muss nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift für die Rügeobliegenheit der betroffenen Bieter die Angebotsfrist und nicht schon die Bewerbungsfrist maßgeblich sein.

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Dokument öffnen VPR 2018, 1035 (nur online)