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IBRRS 2019, 0576; VPRRS 2019, 0051
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E-Vergabe: Verwendung einer alten LV-Version führt zum Angebotsausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 18.01.2019 - VK 1-113/18

1. Die Verwendung einer veralteten Version des Leistungsverzeichnisses stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar. Das gilt auch dann, wenn nicht der Bieter das Formular physisch geändert, sondern eine vom Auftraggeber erstellte Unterlage verwendet hat.

2. Kleinere Korrekturen an den Vergabeunterlagen stellen keine wesentliche Änderung der Ausschreibung dar, so dass keine Fristverlängerung erforderlich ist.

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