VK Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2018 - VK 14/18
1. Liegen rechtlich keine Beschränkungen vor, können sich auch öffentlich-rechtliche Körperschaften und für von der öffentlichen Hand gehaltene Kapitalgesellschaften.
2. Die direkte Verlinkung mit den Vergabeunterlagen in der Bekanntmachung genügt, um Eignungskriterien wirksam bekannt zu machen. Das gilt erst recht für die mittels Direktlink abrufbaren Konkretisierungen der in der Bekanntmachung aufgelisteten Eignungskriterien.
3. Referenzen sind nur vergleichbar, wenn aus der Gestaltung der Leistungspflichten aus einer früheren Beauftragung auf die vertragsgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen geschlossen werden kann.
4. Fordert der Auftraggeber Referenzen über vergleichbare früher erbrachte Leistungen, genügt es nicht, wenn der Bieter frühere Referenzen vorlegt, wonach die geforderte Leistung "auch in Ausnahmefällen" beauftragt werden konnte.
Volltext