VK Berlin, Beschluss vom 11.03.2021 - VK B 2-3/21
1. Ob für den öffentlichen Auftraggeber die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.
2. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
3. Sind zahlreiche, mitunter schwierige Rechtsfragen sowohl des materiellen Vergaberechts (Auslegung von Vergabeunterlagen / Mindestanforderungen, Zertifizierung von OEM-Produkten) als auch des Nachprüfungsverfahrens (Präklusion, Antragsbefugnis, Akteneinsicht etc.) zu klären, deren Bearbeitung dem Auftraggeber nicht notwendig selbst möglich sein.
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