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IBRRS 2017, 3154; VPRRS 2017, 0282
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"Interdisziplinärer Managementaufwand" rechtfertigt Gesamtvergabe!

VK Berlin, Beschluss vom 16.08.2016 - VK B 1-23/16

1. Im Vergaberecht gilt das Gebot der Fachlosvergabe (hier: Vergabe von Betreiberleistungen für Flüchtlingsunterkünfte). Mehrere Fachlose dürfen jedoch zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

2. Technische Gründe (i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB) sind dabei nicht allein technische Gesichtspunkte im engeren Sinne des Wortes, sondern alle Aspekte, die eine Integration aller Leistungserbringungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen.

3. Soll ausnahmsweise eine zusammenfassende Vergabe erfolgen, muss der Auftraggeber sich in besonderer Weise mit dem Gebot der Fachlosvergabe und der dagegen sprechenden Gründe auseinandersetzen.

4. Handelt es sich wegen vielschichtiger voneinander abweichender Bestandteile (hier: Verpflegung, Versorgung, Reinigung, Sozial- und Kinderbetreuung, Sicherheit) um eine komplexe Gesamtleistung, für deren Qualität das gute Zusammenspiel aller Funktionseinheiten entscheidend ist, erfordert der "interdisziplinäre Managementaufwand" eine Gesamtvergabe aller voneinander abhängigen Teilkomponenten.

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