VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2021 - 1 VK 7/21
1. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB kann ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.
2. Bei den Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB handelt es sich um fakultative Ausschlussgründe. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen, selbst wenn ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegt.
3. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 GWB räumt dem öffentlichen Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum ein. Er muss eine Prognoseentscheidung treffen, ob von dem Unternehmen die gesetzestreue, ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags zu erwarten ist.
4. Die Verwendung eines abgelaufenen Zertifikats in der E-Mail-Signatur ist nicht geeignet, einen Ausschluss wegen der Übermittlung irreführender Informationen zu rechtfertigen.
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