VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 VK 67/19
Legt der öffentliche Auftraggeber fest, dass Angebote elektronisch einzureichen sind, muss das Angebotsschreiben den Namen der natürlichen Person enthalten, die die Erklärung abgibt. Anderenfalls gibt der Bieter nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen, ob der Inhalt der im Vergabeportal hochgeladenen Dateien von ihm stammt und von ihm überhaupt rechtsverbindlich erklärt wird.
Volltext