VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2019 - 1 VK 51/18
1. Trotz außerordentlicher Kündigung ist der Auftragnehmer in der anschließenden Ausschreibung grundsätzlich zur Teilnahme berechtigt.
2. Der Auftragnehmer kann aber wegen erheblicher Organisations-/Qualitätsmängel gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ausgeschlossen werden.