VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2017 - 1 VK 47/17
1. Die Vergabe öffentlicher Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (hier: Beschaffung von Energie) unterfällt nicht dem allgemeinen Vergaberecht.
2. Die Sektoreneigenschaft bestimmt sich stets nach den einzelnen Tätigkeiten eines Auftraggebers und ist deshalb teilbar (sog. relative Sektorentätigkeit).
3. Die unternehmerische Entscheidung, zunächst nur für einen Endabnehmer tätig zu sein, ist für die Einordnung als Sektorenauftraggeber nicht ausschlaggebend.
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