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IBRRS 2017, 3145; VPRRS 2017, 0279
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Können "Alternativangebote" kombiniert werden?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 1 VK 23/17

1. Die sorgfältige Lektüre der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen (hier: für Elektroarbeiten als Teil einer Gesamtbaumaßnahme) gehören zu den Kernpflichten eines gewissenhaften Unternehmers, der sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt.

2. Lässt die Ausschreibung ausdrücklich keine Nebenangebote zu, dürfen die im Formblatt unter den Nebenangeboten eingetragenen (18) "Alternativangebote" nicht kumuliert und bezuschlagt werden.

3. Ist eine Vielzahl von Kombinationen aus dem Angebot und den 18 "Alternativangeboten" möglich, sodass der Auftraggeber sich im Ergebnis ein für ihn in Preis und Ausstattung genehmes Angebot selbst zusammenstellen könnte, liegt kein hinreichend bestimmtes Angebot vor.

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