VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2017 - 1 VK 14/17
1. Die Bewertungsmethode ist vor Abgabe der Angebote festzulegen und bekannt zu machen. Dies ist in der Vergabeakte transparent zu dokumentieren.
2. Es genügt nicht den Transparenzanforderungen, den Bewertungsrahmen für den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers festzulegen. Neben der Bekanntgabe der Kriterien und der Gewichtung ist auch abstrakt darzustellen, ob und in welcher Form (Schulnoten oder verbale Beschreibung) eine Bewertung in verschiedenen Schritten stattfinden soll.
3. Es ist vorab bekannt zu geben, ob das Erfüllen von Mindestkriterien mit 50 von 100 Punkten beurteilt wird oder ein Punkt bereits bedeutet, dass die Mindestkriterien ausreichend erfüllt wurden.