VGH Hessen, Beschluss vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17
Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 BImSchG, mit der dem Vorhabenträger aufgegeben wird, im Fall von Verunreinigungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung einer Gemeinde eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Das in der Nebenbestimmung vorgegebene Ziel ist hinreichend bestimmt, da der Begriff der Ersatzwasserversorgung durch Auslegung konkretisiert werden kann, das Ziel grundsätzlich realisierbar ist und als vertretbare Handlung i.S.v. § 74 Abs. 1 HVwVG auch durch die Anordnung einer Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte.*)
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