VGH Hessen, Beschluss vom 26.06.2018 - 5 B 157/18
Die kommunale Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge, die Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a HKAG zusammenfasst, muss dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne der Abgabenklarheit entsprechen. Dazu ist erforderlich, dass die Satzung entweder in ihrem textlichen Teil eine Aufstellung der Verkehrsanlagen enthält, die zu der einheitlichen kommunalen Einrichtung zusammengefasst worden sind, oder diese müssen einer zum Bestandteil der Satzung gewordenen Planübersicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden können.*)
Volltext