VGH Hessen, Urteil vom 28.10.2019 - 4 C 2447/17
1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann bestimmt werden, dass in einem allgemeinen Wohngebiet Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme von Ferienwohnungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.*)
2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können in einem allgemeinen Wohngebiet kombiniert werden, auch wenn Ferienwohnungen dort nur ausnahmsweise zulässig bleiben. Das Überwiegen der Wohnnutzung kann dabei durch Festsetzungen zur jeweils höchstzulässigen Zahl der Wohnungen und Ferienwohnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet werden.*)
3. Ein Bebauungsplan wird nicht dadurch unwirksam, dass er nicht vom ersten Tag ab der Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Einsicht für jedermann bereitgehalten wird.*)
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