VGH Hessen, Urteil vom 18.05.2017 - 4 C 2399/15
1. Setzt ein Bebauungsplan zum Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB an anderer Stelle fest, so gehören auch diese Ausgleichsflächen zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aus der Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs muss sich in solchen Fällen hinreichend deutlich das Vorhandensein und die Lage solcher Ausgleichsflächen ergeben, um die von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderte "Anstoßfunktion" zu erreichen.*)
2. In einem Fall, in dem sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisgabe vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln.*)
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