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IBRRS 2017, 3111
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Grundstück unbebaubar: Abweichung von Abstandsflächen zulässig!

VGH Hessen, Beschluss vom 04.04.2017 - 4 B 449/17

1. Die Zulassung einer Abweichung kommt nur in Betracht, wenn Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, die eine Grundstückssituation begründen, die nicht dem vorgesehenen Regelfall der Norm entspricht, von der abgewichen werden soll. Hinzukommen muss, dass die etwaigen Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen.*)

2. Eine atypische Situation kann nicht nur durch eine ungewöhnliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks begründet werden. In Betracht zu ziehen sind des Weiteren ungewöhnliche Umstände auf einem Nachbargrundstück. Auch sonstige außergewöhnliche bodenrechtliche Gegebenheiten können zu einer atypischen Situation führen, die eine Abweichung für ein Bauvorhaben rechtfertigen können. Hierbei ist darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.*)

3. Im Falle der Abweichung von den Abstandsflächenregelungen in § 6 HBO liegt ein atypischer Sachverhalt vor, wenn sich wegen der Unbebaubarkeit eines Teilbereichs eines Nachbargrundstücks von vornherein ausschließen lässt, dass bei einer Erstreckung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück die oben genannten Schutzgüter in irgendeiner Weise betroffen sein können.*)

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Dokument öffnen IBR 2017, 700