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IBRRS 2018, 1378
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Geschlossene Bauweise = Kein seitlicher Grenzabstand!

VGH Hessen, Urteil vom 20.03.2018 - 4 A 2797/16

Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sich also von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Dabei müssen die Gebäude bei geschlossener Bauweise - jedenfalls straßenseitig - in einer Flucht errichtet sein.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 1046 (nur online)