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IBRRS 2020, 2266; IMRRS 2020, 0953; IVRRS 2020, 0402
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Wiederaufnahmefrist verstrichen: Antrag auf Verfahrensfortsetzung verwirkt!

VGH Hessen, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 F 1148/19

1. Der grundsätzlich statthafte Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich ist unzulässig, wenn das Recht auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist.*)

2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten. Die äußerste Grenze markiert die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)

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