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IBRRS 2019, 2418
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Überplanung einer Gemengelage: Kein Anspruch auf Lärmsanierung!

VGH Hessen, Urteil vom 09.04.2019 - 3 C 1453/16

1. In der Situation einer Gemengelage, in der die Gesamtlärmbelastung aus gewerblichem und Verkehrslärm die Schwelle zur Gesundheitsschädigung erreicht oder sogar überschreitet, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, die das Gebiet prägende weniger lärmempfindliche gewerbliche Nutzung als Regelnutzung festzusetzen und die besonders lärmempfindliche Nutzung des Wohnens auf den Bestand zu begrenzen und weitere Entwicklungsmöglichkeiten auszuschließen.*)

2. Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit oder ein Anspruch der Planbetroffenen, aus Anlass dieser Überplanung eine Lärmsanierung durch aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den vorgefundenen Verkehrslärm durchzuführen, besteht nicht.*)

3. Wird die Gemengelage als Gewerbegebiet überplant, sind die Anforderungen zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bei der Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 auch dann gewahrt, wenn wegen der bestandsgeschützten Wohnnutzung für den Nachtzeitraum stärker schützende Vorkehrungen getroffen werden, als es die immissionsschutzrechtlichen Regelungen für das Gewerbegebiet grundsätzlich vorsehen.*)

4. Im Gewerbegebiet sind planerische Maßnahmen zur Schaffung von gegen Lärmbelastungen geschützten Außenwohnbereichen nicht erforderlich, da Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise aus betriebstechnischen Gründen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind.*)

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