VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2019 - 3 B 731/18
1. Wer selbst den Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht einhält, kann eine Grenzbebauung mit gleichartiger Nutzung nach Treu und Glauben nicht abwehren.*)
2. Für die Frage, welche Abwehrrechte aus einer vor Jahrzehnten abgegebenen Nachbarerklärung aufgerufen werden können, kann die Nutzungsgeschichte des Grenzgebäudes von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn dieses ohne Geltendmachung von Abwehrrechten des Nachbarn über viele Jahre abweichend von der Nachbarerklärung genutzt wurde.*)
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