VGH Hessen, Beschluss vom 13.01.2020 - 3 B 2373/19
1. "Begonnen" im Sinne von § 74 Abs. 7 HBO wurde eine Baumaßnahme in der Regel nur dann, wenn sie im Einklang mit der ihr zugrundeliegenden Baugenehmigung steht.*)
2. Das Anbringen eines Bauschilds stellt keine den Anforderungen des § 75 Abs. 3 HBO genügende Baubeginnsanzeige dar.*)
3. Für die Annahme, dass eine ordnungsgemäße Baubeginnsanzeige konstitutiv für einen - rechtmäßigen - Baubeginn ist, spricht, dass die Bauaufsicht gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO die Baueinstellung verfügen darf, wenn keine Baubeginnsanzeige vorliegt.*)
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