VGH Hessen, Beschluss vom 19.09.2019 - 3 B 1535/18
1. Führt die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu einer Schallpegelerhöhung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A), so liegt hierin kein die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigender schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO.*)
2. Auf die in § 2 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - genannten Immissionsgrenzwerte kann im Bauleitplanverfahren als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, um die Grenze der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen zu bestimmen.*)
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