Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 3040
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Nutzungsänderung beendet den Bestandsschutz im Außenbereich!

VGH Hessen, Beschluss vom 15.05.2018 - 3 A 395/15

1. Der bauplanungsrechtliche Bestandsschutz knüpft nicht mehr wie früher angenommen unmittelbar an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an, sondern folgt im Außenbereich der Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 = IBRRS 2007, 4185 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 = IBRRS 2000, 1151).*)

2. Außer durch die Beseitigung eines Gebäudes, die grundsätzlich das Erlöschen des Bestandsschutzes zur Folge hat, erlischt dieser auch aufgrund einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB.*)

3. Wird ein im Außenbereich gelegener Lagerplatz nach Aufgabe des Nutzungszwecks (Bergwerkbetrieb) für andere Zwecke weiter genutzt, bedarf es einer neuen Baugenehmigung.*)

4. Die Anforderungen von § 3 Abs. 1 BauRegVO vom 15.02.1936 an den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung entsprechen weitgehend denjenigen des § 35 BauGB.*)

5. Dass Lagerplätze bis zum Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 HBO 1966 keiner Genehmigung bedurften, steht der Anwendung von § 3 Abs. 1 BauRegVO nicht entgegen. § 3 Abs. 1 BauRegVO erfasst alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungs- und anzeigefrei waren.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2019, 97