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IBRRS 2022, 3449
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Neuerrichtung eines Aufzugs ist mietumlagefähige Wertsteigerung!

VGH Hessen, Beschluss vom 25.10.2022 - 3 A 247/21

1. Solange die Erhaltungssatzung in Kraft ist und die Gemeinde rechtlich noch nicht gehalten ist, die ursprünglichen empirischen Ausgangsdaten über das Erhaltungsgebiet auf ihre anhaltende Aktualität zu überprüfen, darf im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsvorbehalts das Fortbestehen besonderer städtebaulicher Gründe unterstellt werden.*)

2. Grundsätzlich ist der Anbau von Aufzügen geeignet, eine Wertsteigerung der Immobilie zu begründen, da dann auch obenliegende Geschosse bequem erreicht werden können, welche dann eher von kaufkräftigeren Mietern angemietet werden, die bereit und in der Lage sind, einen höheren Mietzins zu entrichten.*)

3. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist nicht nur die Grundanforderung des § 42 Abs. 5 Satz 1 HBO, nach der Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Anzahl vorweisen müssen, zu beachten, sondern ebenso die weiteren Anforderungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 HBO hinsichtlich der Geeignetheit der Fahrkörbe für Rollstühle und Krankentragen.*)

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