VGH Hessen, Beschluss vom 14.02.2020 - 1 E 1016/19
1. Die Vollstreckung von Hauptsachetiteln nach § 172 VwGO setzt grundsätzlich eine Vollstreckungsklausel voraus.*)
2. § 171 VwGO ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auf die Fälle der Vollstreckung nach § 172 VwGO zu erstrecken.*)
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