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VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 9 ZB 24.2013
1. Ob ein Wettbüro gemeinsam mit einer weiteren Nutzungseinheit (hier: Gastronomie bzw. "Sportsbar") in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen und bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten.
2. Im Rahmen der Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation auch zu berücksichtigen, ob sich die beiden Nutzungseinheiten "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt.
3. Ein Wettbüro mit Sportsbar als räumlich-funktionale Einheit und kerngebietstypische Vergnügungsstätte fügen sich nicht in ein faktisches allgemeines Wohngebiet ein.
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