VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2021 - 9 ZB 21.1537
1. Ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ist in dem faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.
2. Mit dem Vortrag, der genehmigte Betrieb und die Betriebsbeschreibung entsprächen nicht dem tatsächlichen ausgeführten Betrieb, ist der Nachbar auf gegebenenfalls in Betracht kommendes bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.
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