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IBRRS 2018, 1848
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Wann ist ein Bebauungsplan funktionslos?

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2018 - 9 ZB 16.321

1. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

2. Die Festsetzung muss - unabhängig von der Frage punktueller Durchsetzbarkeit - die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

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