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IBRRS 2018, 0115; IMRRS 2018, 0028; IVRRS 2018, 0005
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Für "Stolpersteine" im Gehweg ist Sondernutzungserlaubnis notwendig!

VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806

1. Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines „Stolpersteins“ im Gehweg einer öffentlichen Straße stellen eine Sondernutzung im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar.*)

2. Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird.*)

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