VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2017 - 22 C 16.1554
1. Die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt.
2. Ein Verwaltungsakt ist solange als rechtlich nicht existent anzusehen, bis er bekannt gegeben wird. Erst von diesem Zeitpunkt an ist er wirksam.
3. Auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, sind mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen.
Volltext