VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20.611
1. Eine auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützte Anordnung darf in Form einer personalen Allgemeinverfügung ergehen.
2. Die Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt bereits ihrem Wortlaut nach, dass Geschäftsschließungen als eine Schutzmaßnahme angeordnet werden können.
3. Unter dem Eindruck der vergangenen und der aktuellen Entwicklung des Infektionsschutzgeschehens (COVID-19) in der Bundesrepublik Deutschland bestehen keine Zweifel, dass die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellt.
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