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IBRRS 2018, 2490; IMRRS 2018, 0897; IVRRS 2018, 0373
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"Wiederholen" ist nicht "Auseinandersetzen"!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - 20 CS 18.749

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe sich mit der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzt. Dafür genügt es nicht, wenn die erstinstanzliche Begründung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich wiederholt wird.

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