VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - 20 CS 18.749
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe sich mit der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzt. Dafür genügt es nicht, wenn die erstinstanzliche Begründung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich wiederholt wird.
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