VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2023 - 15 ZB 23.151
1. Für ein nachbarrechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität muss das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets anzunehmen ist.
2. Die Nutzung von vier Einzimmerappartements und einem Zweizimmerappartement in einem vormals auch schon vorhandenen Wohngebäude, das keine Änderung hinsichtlich Lage und Kubatur erfährt, sprengt den gebietsprägenden Rahmen nicht.
3. Stellplätze für den durch die Wohnbebauung ausgelösten Bedarf sind grundsätzlich als sozialadäquat zu dulden.
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