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IBRRS 2020, 1353
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Was fremd ist, stört auch!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505

1. Eigentümer von Grundstücken haben in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Das gilt unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung.

2. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz besteht.

3. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.

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