VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2020 - 15 CS 20.45
Die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Abgrenzung zwischen zumutbarem und unzumutbarem Lärm findet auf Kindergärten als Anlagen für soziale Zwecke keine Anwendung. Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen.
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