VGH Bayern, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169
1. Soweit innerhalb einer Splittersiedlung nicht unerheblicher Raum für weitere bauliche Anlagen verbleibt, führt eine dortige, auch in jüngerer Zeit erfolgte Errichtung eines (genehmigten) Wohnhauses nicht zu einem "Verbrauch" von Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in dem Sinne, dass von einem zusätzlich hinzukommenden Wohngebäude keine Beeinträchtigung dieser Art mehr ausgehen könnte.*)
2. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB findet - unabhängig davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c BauGB in Bayern nicht anzuwenden ist - im Falle einer aufgegebenen privilegierten Nutzung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung.*)
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