VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
1. Eine Einfriedung, die fest mit dem Boden verbunden ist, stellt eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage dar. Unerheblich ist, ob die Einfriedung mit oder ohne Sockel ausgeführt wurde.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig ist, reicht bereits der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange aus.
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