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IBRRS 2018, 3793
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Wann werden Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos?

VGH Bayern, Beschluss vom 30.10.2018 - 1 ZB 16.1634

1. Ein Mobilfunkmasten auf dem Dach eines Wohngebäudes ist eine bauliche Nebenanlage.

2. Schließen die nicht funktionslos gewordenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nebenanlagen in einem allgemeinen Wohngebiet aus, kommt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Betracht, wenn die Mobilfunkanlage die Grundzüge der Planung berührt.

3. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden nur dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist.

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