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IBRRS 2019, 3783
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Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen sind festzusetzen!

VGH Bayern, Urteil vom 23.07.2019 - 1 N 16.2190

1. In einem Bebauungsplan sind bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Dabei muss die zulässige Grundfläche für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden.

2. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen auch dann nicht verzichtet werden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wird.

3. Die fehlende Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

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