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IBRRS 2019, 1705
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Wann kann ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden?

VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2019 - 1 N 16.2071

1. Ein vereinfachtes Planänderungsverfahren ist nur zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das ist der Fall, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt.

2. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde.

3. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden.

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