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IBRRS 2020, 3181
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Anforderungen an die Bauvorlagen sind nicht nachbarschützend!

VGH Bayern, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 CS 20.1595

1. Wird dem Grundstückseigentümer eine Tektur(bau)genehmigung erteilt, kommt eine Rechtsverletzung des Nachbarn nur in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht.

2. Eine Genehmigung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich einem Nachbarn gegebenenfalls unter Heranziehung der Gründe des Bescheids und sonstiger dem Nachbarn bekannter oder für ihn ohne Weiteres erkennbarer Umstände Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erschließen, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist und er sein Verhalten entsprechend ausrichten kann.

3. Die gesetzlichen Anforderungen an die Bauvorlagen vermitteln keine drittschützenden Abwehrrechte.

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