VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2020 - 8 S 455/20
1. Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können.
2. Auf eine Baulast ist (zwingend) zu verzichten, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht. Private Interessen Dritter sind insoweit ohne Bedeutung.
3. Hat die Baurechtsbehörde die Baurechtmäßigkeit eines Vorhabens nach Verzicht auf die Baulast festgestellt und spricht auch sonst nichts dafür, dass dem Baulastbegünstigten nach dem Baulastverzicht jemals die Baurechtswidrigkeit seines Vorhabens vorgehalten werden könnte, ist kein schutzwürdiges Interesse des Baulastbegünstigten gegeben, gegen den Baulastverzicht vorzugehen.
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