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IBRRS 2021, 1171
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Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2020 - 8 S 2944/18

1. Verwaltungsvorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle, da es sich bei ihnen um keine (Außen-)Rechtssätze handelt. Anders verhält es sich, wenn eine gesetzliche Regelung - hier § 73a Abs. 1 u. 5 LBO-BW - zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen auf eine Verwaltungsvorschrift verweist, die kraft Gesetzes eine Beachtenspflicht in Bezug auf die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln auslösen soll und diesen damit eine verordnungsgleiche Außenrechtswirkung verleiht.

2. Einer Konkretisierung nach § 73a Abs. 1 S. 1 LBO-BW zugänglich sind nur Anforderungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 LBO-BW, mithin solche, die gewährleisten sollen, dass durch bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und jene ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.

3. Mit der Anforderung, dass „die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 LBO-BW), ist die (klassische) Gefahrenabwehr und nicht eine darüberhinausgehende „Vorsorge“ oder „Vorbeugung“ angesprochen.

4. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift hat kein (gesicherter) Erkenntnisstand die Annahme einer abstrakten Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt, sollten die Summengrenzwerte TVOCspez und TSVOC, der (Summen-)R-Wert oder die Mengenbegrenzung überschritten werden.

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