VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2017 - 8 S 2507/16
1. Wird eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Außenbereich errichtet, sind ihr gegenüber von einem Betrieb in einem angrenzenden Gewerbegebiet allenfalls die in einem Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die Zulassung einer solchen Gemengelage nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm rechtfertigt voraussichtlich kein geringeres Schutzniveau.*)
2. Aus § 246 Abs. 10 BauGB kann voraussichtlich nicht auf die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen geschlossen werden.*)
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