VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2019 - 8 S 2431/17
1. Die grundsätzliche Pflicht zu einer Alternativenprüfung besteht auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Sie kann nicht nur zu dem Planentwurf als solchem, sondern auch zu Einzelfestsetzungen - etwa zum Standort geeigneter baulicher Schutzvorkehrungen (hier: zum Standort einer Lärmschutzwand) - veranlasst sein.*)
2. Ein Bebauungsplan bzw. eine Einzelfestsetzung erweist sich unter diesem Gesichtspunkt jedoch - wie im Fachplanungsrecht - nur dann als auch im Ergebnis fehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.*)
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