VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 8 S 1606/15
1. Zur voraussichtlichen Unwirksamkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, nach der nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen außerhalb des Plangebiets nicht wesentlich stören.*)
2. Ein Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist auf die für den Bauherrn relevanten Festsetzungen beschränkt. Deren Wirksamkeit kann infolge des Anerkenntnisses von ihm nicht inzident in einem späteren Baugenehmigungsverfahren in Frage gestellt werden. Auf eine von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Verwirkung kommt es dabei nicht mehr an.*)
3. Wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB unter Verweis auf ein Zentrenkonzept abgelehnt, ist dessen aktuelle und nicht die bei Erlass des Bebauungsplans gültige Fassung maßgeblich.*)
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