VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15
Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (wie Senatsurt. v. 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348 = IBR 2008, 1073 - nur online). Bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, da grundsätzlich ein strikter Vorhabenbezug besteht und der Bebauungsplan durch das konkrete Vorhaben charakterisiert ist.*)
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