VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2018 - 5 S 272/18
1. Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO-BW dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und räumen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nur ausnahmsweise vermag eine örtliche Bauvorschrift Nachbarschutz zu vermitteln, wenn ihr die Gemeinde erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte.*)
2. Eine Stützmauer kann zugleich eine Einfriedung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO-BW sein, die sich dann auch an deren Anforderungen messen lassen muss.*)
3. § 13 Abs. 1 LBO-BW dient dem Schutz der Bauarbeiter, Besucher, Benutzer und Passanten, aber auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen. Insoweit ist die Norm nachbarschützend.*)
4. Jeder Bauherr und jeder Eigentümer ist nach § 13 LBO-BW im Hinblick auf die Standsicherheit lediglich für die seinem Bauvorhaben oder seinem Grundstück zuzurechnenden Gefahren verantwortlich.*)
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