VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2017 - 5 S 1389/16
1. Eine beseitigte bauliche Anlage kann ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung solange behalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann.*)
2. Ist die Wiederaufnahme einer mit einer vormals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen gewerblichen Nutzung vergleichbaren gewerblichen Nutzung fortlaufend Gegenstand der kommunalpolitischen Diskussion und der örtlichen Berichterstattung, so rechnet die Verkehrsauffassung auch bei einer langjährigen Brache mit der Wiederaufnahme dieser Nutzung.*)
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