VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2019 - 4 S 17/19
1. Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch bereits für den Zulassungsantrag an die Gerichte.
2. Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d.h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt.*)
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